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Glossar · Recht · Käufer-Risiko

Was ist eine Altlast?

Eine Altlast ist eine Verunreinigung von Boden oder Grundwasser, die aus früherer Nutzung stammt: gewerblich, militärisch oder landwirtschaftlich. Sie kann Gesundheits-, Umwelt- oder Sachschäden verursachen und ist deshalb in §2 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) geregelt. Der Begriff umfasst beides: bestätigte Belastungen und reine Verdachtsflächen.

Rechtsgrundlage: §2 BBodSchG Schutzobjekt: Boden + Grundwasser Vollzug: untere Bodenschutzbehörde

1 · Rechtliche Definition

Die zentrale Rechtsgrundlage steht in §2 Abs. 5 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG, BGBl. I 1998 S. 502). Der Gesetzgeber unterscheidet zwei Typen. Altablagerungen sind stillgelegte Deponien, also Orte, an denen früher Abfälle abgelagert wurden. Altstandorte sind Flächen früherer Gewerbe- oder Industrieanlagen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen gearbeitet wurde. Eine Fläche wird aber erst dann zur Altlast im Rechtssinn, wenn sie tatsächlich schädliche Bodenveränderungen oder andere Gefahren verursacht.

Auf EU-Ebene gilt seit der INSPIRE-Richtlinie 2007/2/EG erstmals ein einheitlicher Begriff. Die EU-Bodenmonitoring-Richtlinie 2025/2360 hat Altlasten zusätzlich als Beobachtungsgegenstand verankert. In Deutschland sind adressgenaue Altlasten-Daten allerdings personenbezogen geschützt (INSPIRE Art. 13 Abs. 1 Buchstabe f). Die Behörden kartieren sie nicht öffentlich, sie geben sie nur auf förmliche Anfrage bei der unteren Bodenschutzbehörde heraus.

2 · Verdachtsfläche vs. echte Altlast

Zwischen „nichts auffällig" und „bestätigte Altlast" gibt es eine Zwischenstufe: die altlastverdächtige Fläche nach §2 Abs. 6 BBodSchG. Hier liegen konkrete Hinweise auf einen Schadstoff-Eintrag vor, eine Bodenanalyse hat das aber noch nicht bestätigt. Um aus dem Verdacht eine belastbare Aussage zu machen, arbeiten die unteren Bodenschutzbehörden mit drei Untersuchungs-Phasen:

3 · Wer haftet

§4 BBodSchG regelt die Sanierungspflicht in einer klaren Stufenfolge. An erster Stelle steht der Verursacher, also der, der die Verunreinigung gemacht hat. Ist er nicht mehr greifbar (typisch, weil das Unternehmen vor Jahrzehnten erloschen ist), trifft die Pflicht den aktuellen Grundstückseigentümer oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt (Mieter, Pächter). Auch ein früherer Eigentümer haftet noch, wenn er die Belastung kannte oder kennen musste und das Grundstück nach dem 1. März 1999 weiterverkauft hat.

Für Käufer ist das praktisch wichtig: Mit der Eintragung ins Grundbuch übernimmt der neue Eigentümer die sogenannte Zustandsverantwortung. Heißt: die Behörde kann ihn zur Sanierung heranziehen, auch wenn er die Belastung nicht verursacht hat. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Zustandshaftung 2000 (1 BvR 242/91) bestätigt, sie aber auf den Verkehrswert des Grundstücks gedeckelt. Eine Ausnahme: wer unter Verkehrswert kauft, kann im Extremfall voll haften.

4 · Wie sie ans Licht kommt

Adressgenaue Auskunft gibt die untere Bodenschutzbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Sie sitzt meist in der Umweltabteilung. Die Rechtsgrundlage ist nicht das BBodSchG selbst (das in §11 nur regelt, wie die Länder ihre Kataster führen). Der eigentliche Auskunftsanspruch kommt aus dem Umweltinformationsgesetz (UIG) plus den Landes-UIG, ergänzt durch landesrechtliche Katasterauskunft.

Wer ein dokumentiertes Kaufinteresse hat, bekommt in der Regel Auskunft. Die Anfrage kostet je nach Bundesland zwischen 0 € und etwa 50 € und dauert vier bis acht Wochen.

Im Bodenbericht liefern wir vorab Indikatoren: CORINE-Land-Cover-Klassen für historische Industrie- und Gewerbenutzung im 500-m-Radius, kombiniert mit OpenStreetMap-Tags zur Vornutzung. So sehen Sie, ob sich die Behörden-Wartezeit überhaupt lohnt, bevor Sie sie antreten.

5 · Was tun bei Verdacht

Wenn ein Indikator auffällig ist, hilft ein klarer Drei-Schritt-Ablauf, er sichert die Verhandlungsposition des Käufers ab:

Erst nach diesen drei Schritten haben Sie eine Datenbasis, die für Kaufpreis-Verhandlung oder Rücktritt belastbar ist.

6 · Sanierungs-Spannen

Die Kosten variieren extrem mit Schadstoff, Tiefe und Sanierungsverfahren. Aus den BBodSchV-Vollzugshilfen der Länder ergeben sich folgende Größenordnungen:

Verwandte Begriffe

BBodSchV (Rechtsgrundlage) · Schwermetalle im Boden · Käufer-Konsequenz · Aushub-Klassifikation · Vornutzungsfrage Garten

Häufige Fragen

Was Käufer und Eigentümer am häufigsten fragen.

Was unterscheidet eine Altlast von einer Altablagerung?
Beide Begriffe stehen in §2 Abs. 5 BBodSchG. Eine Altablagerung ist eine stillgelegte Deponie oder ein vergleichbarer Ort, an dem Abfälle abgelagert wurden. Ein Altstandort ist eine Fläche stillgelegter gewerblicher oder industrieller Anlagen, an denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Beide werden zu Altlasten, sobald durch sie schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren entstehen.
Muss der Verkäufer Altlasten beim Hauskauf offenbaren?
Beim privaten Immobilienkauf gilt der Grundsatz „gekauft wie gesehen". Bekannte Altlasten oder konkrete Verdachtsmomente muss der Verkäufer aber offenbaren. Verschweigt er sie arglistig, haftet er nach §444 BGB trotz Gewährleistungsausschluss. Ein Bodenbericht-Indikator gibt Käufern die Möglichkeit, vor dem Notartermin eine schriftliche Frage zu stellen, deren Antwort später Beweisrelevanz haben kann.
Wer trägt die Sanierungskosten beim Privatkauf?
Nach §4 BBodSchG haftet primär der Verursacher, hilfsweise der Grundstückseigentümer und der frühere Eigentümer (wenn er die Belastung kannte oder kennen musste). Im Praxisfall trifft die Sanierungspflicht oft den aktuellen Eigentümer, weil der Verursacher rechtlich nicht greifbar ist. Sanierungskosten reichen nach BBodSchV-Vollzugshilfen von rund 10.000 € für lokale Bodenaustäusche bis über 500.000 € für tiefer reichende Verunreinigungen.
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